Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2015

Geschäftszahl

2013/08/0185

Rechtssatz

Die bloße (sachliche) Kontrolle von Arbeitsergebnissen steht mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrags nicht im Widerspruch und ist kein Nachweis dafür, dass der Dienstnehmer - entgegen der schriftlichen Vereinbarung - in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten Weisungen des Dienstgebers unterworfen gewesen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0224).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/08/0192