Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2015

Geschäftszahl

2013/08/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0188 E 17. Oktober 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers schließt ein generelles Vertretungsrecht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0341, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/08/0192