Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2015

Geschäftszahl

2013/08/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0189 E 30. März 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (Paragraph 18, GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sein (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 7.7.1992, 88/08/0127).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/08/0192