Verwaltungsgerichtshof
19.02.2014
2013/08/0160
Ein den Dienstnehmern bei Diensteinteilungen eingeräumter Entscheidungsspielraum ist im modernen Erwerbsleben nichts Ungewöhnliches und hat mit den von der Rechtsprechung für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" bzw. "sanktionslosen Ablehnungsrechts" nichts zu tun. Er wirkt sich nicht auf die bei der eigentlichen Diensterbringung bestehende persönliche Abhängigkeit aus, sondern allenfalls darauf, ob kontinuierliche oder tageweise Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/08/0161