Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2013

Geschäftszahl

2013/08/0124

Rechtssatz

Der Beschäftigte hat als Fitnesstrainer eine unterdurchschnittlich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt, die insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation seines Arbeitgebers eingebundenen Beschäftigten als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen vergleiche zur abhängigen Beschäftigung von Trainerinnen auch das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0296). Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an den Beschäftigten kommt es unter diesem Umständen ("stille Autorität" des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an.