Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2014

Geschäftszahl

2013/08/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0147 E 5. März 1991 VwSlg 13398 A/1991 RS 9

Stammrechtssatz

Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (Hinweis E 25.9.1990, 90/08/0060).