Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2014

Geschäftszahl

2013/08/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0099 E 22. Dezember 2004 VwSlg 16524 A/2004 RS 7

Stammrechtssatz

Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Einhebungsverjährung Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (Hinweis E 30. September 1997, 95/08/0263, VwSlg 14749 A/1997).