Verwaltungsgerichtshof
25.06.2013
2013/08/0078
Auch uU sehr großzügige Vertretungsregelungen, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung vorsieht, haben auf die bei der Diensterbringung bestehende persönliche Abhängigkeit keinen Einfluss und mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun. Das Ausüben solcher Vertretungsbefugnisse kann sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/08/0118 E 17. März 2014