Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2013/08/0078

Rechtssatz

Einen selbständig Erwerbstätigen, der die Erbringung seiner (allenfalls werkvertraglich geschuldeten) Leistungen generell an Dritte delegieren kann, der sich also nach Gutdünken eines Hilfspersonals oder eines Vertreters (Subunternehmers) bedienen kann, trifft keine persönliche Arbeitspflicht, womit das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu seinem Auftraggeber auszuschließen ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, und vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/08/0118 E 17. März 2014