Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2013

Geschäftszahl

2013/08/0051

Rechtssatz

Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist (hier: das KFZ des Beschäftigten), kann dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit des Beschäftigten zukommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080051.X10