Verwaltungsgerichtshof
15.05.2013
2013/08/0051
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuerrecht ist Zurechnungssubjekt von Einkünften derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist in erster Linie die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Die Grundsätze der Paragraphen 21 bis 24 BAO gelten nach Paragraph 539 a, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu beurteilen sind vergleiche das Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0010).
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080051.X01