Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2013

Geschäftszahl

2013/08/0001

Rechtssatz

Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245).