Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Geschäftszahl

2013/07/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0154 E 15. September 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Es kommt bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (Hinweis E 28. April 2005, 2003/07/0017).