Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Geschäftszahl

2013/07/0282

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0036 E 26. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E 6. Juli 2010, 2009/05/0306).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070282.X02