Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Geschäftszahl

2013/07/0282

Rechtssatz

Ein Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070282.X01