Verwaltungsgerichtshof
26.03.2015
2013/07/0263
Gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 ist eine Berufung gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung nicht zulässig. Dafür besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vergleiche E 23. Februar 2012, 2010/07/0104). Liegt nämlich eine Entscheidung iSd Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 vor, ist nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 die sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben und sind die ordentlichen Gerichte anzurufen, was die einzige Rechtsschutzmöglichkeit darstellt vergleiche E 23. September 2004, 2003/07/0098).