Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Geschäftszahl

2013/07/0260

Rechtssatz

Mit Erstbescheid erfolgte die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut. Dagegen erhoben die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder Berufung. Der LAS wies diese als unbegründet ab, traf also keine abändernde Entscheidung. Daher bestand keine Möglichkeit der Anrufung des OAS mit Berufung; der Rechtsmittelzug war nach der Entscheidung durch den LAS erschöpft, die Frage der Qualifikation der Grundstücke war damit rechtskräftig entschieden vergleiche E 23. April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/0046). Der OAS hätte die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut daher zurückweisen müssen und nicht abweisen dürfen. Dies gilt allgemein für den Fall, dass keine abändernde Entscheidung im Zusammenhang mit Akten der Regulierung iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 vorliegt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0261