Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

2013/07/0236

Rechtssatz

Angesichts dessen, dass die Behörde auf sachkundiger Grundlage schlüssig dargelegt hat, dass eine weitere Ausdehnung der Kontamination mit Kohlenwasserstoffen (auch) in den Grundwasserbereich jedenfalls möglich ist, begegnet die Annahme der Behörde, die schadlose Behandlung der Abfälle ist zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 geboten, schon mit Blick auf das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt vor einer möglichen Verunreinigung "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 keinen Bedenken vergleiche E 9. November 2006, 2003/07/0083).