Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
2013/07/0236
Ob eine Sache Abfall ist, ist nach österreichischem Recht anhand des Paragraph 2, AWG 2002 zu beurteilen, wobei die hg. Rechtsprechung zum Abfallbegriff vor der AWG-Novelle 2010 weiterhin herangezogen werden kann. So bestimmt sich auch im vorliegenden Fall der Abfallbegriff nach Paragraph 2, AWG 2002, insbesondere dessen Absätze 1 und
2. Wenn nach diesen Bestimmungen auch Sachen, welche vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausgenommen sind, als Abfälle zu qualifizieren sind, so macht dies die nationale Regelung - sofern nicht ihr entgegenstehende Regelungen des Unionsrechts bestehen - nicht unionsrechtswidrig.