Verwaltungsgerichtshof
23.04.2014
2013/07/0228
In einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation vergleiche E 19. September 1996, 96/07/0138; E 11. März 1999, 98/07/0186; E 27. Mai 2004, 2000/07/0249; E 24. März 2011, 2007/07/0151). Das nach Paragraph 21 a, WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Aus dieser mangelnden Antragslegitimation folgt, dass auch kein Anspruch eines Dritten auf Fortsetzung eines bereits eingeleiteten, dann aber eingestellten Verfahrens nach Paragraph 21 a, WRG 1959 besteht.