Verwaltungsgerichtshof
23.04.2014
2013/07/0168
Bei einem wirksamen Verzicht auf eine wasserrechtliche Bewilligung handelt es sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen um eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten, wobei die Motive hiefür unbeachtlich sind (B 22. Dezember 2011, 2011/07/0186).