Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

2013/07/0134

Rechtssatz

Für das bloße Aktenstudium steht dem Sachverständigen lediglich die Gebühr gemäß Paragraph 36, GebAG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten in der Höhe von EUR 7,60 bis EUR 44,90 für den ersten Aktenband und jeweils bis zu EUR 39,70 für das Studium jedes weiteren Aktenbandes, zu.