Verwaltungsgerichtshof
28.01.2016
2013/07/0134
Soweit in der Position "Erstellung Gutachten 33 Stunden a EUR 139,70" 3,5 Stunden für das Drucken, Binden und Aussenden des Gutachtens enthalten sind, gebühren dem Sachverständigen hiefür lediglich Kosten gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, GebAG 1975 bzw. allenfalls für das Aussenden (des Gutachtens) eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG 1975, nicht jedoch der für die Erstellung des Gutachtens erkennbar gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG 1975 verzeichnete Stundensatz. Insofern sind die dem Sachverständigen zugesprochenen Kosten überhöht und kann deren Ersatz der Bfin nicht in diesem Umfang auferlegt werden.