Verwaltungsgerichtshof
28.01.2016
2013/07/0134
Der Sachverständige machte den Zeitaufwand für "Drucken, Binden, Aussenden" des Gutachtens erkennbar als Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz GebAG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, geltend. Nach dieser Bestimmung steht diese Gebühr dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu, nicht jedoch für das Drucken, Binden und Aussenden des Gutachtens.