Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

2013/07/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0061 E 26. Mai 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren nach Paragraph 76, AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom 18. März 2004, 2002/03/0225, und E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0076).