Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

2013/07/0134

Rechtssatz

Lassen sich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht ohne unverhältnismäßige Erschwernis für das Vorhaben verwirklichen, ist der Fischereiberechtigte auf eine Entschädigung beschränkt. Hat der Fischereiberechtigte konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, denen nicht Rechnung getragen werden kann, hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob eine Entschädigung zusteht, ohne dass es noch eines besonderen Entschädigungsantrages des Fischereiberechtigten bedarf.