Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Geschäftszahl

2013/07/0099

Rechtssatz

Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dann in Frage, wenn ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht. Für die Zurückziehung eines verfahrensauslösenden Antrags gibt es aber - über die ausdrückliche Willenserklärung hinausgehend - keine besonderen Anforderungen im Materiengesetz oder im AVG. Liegt jedoch kein mangelhaftes Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weil darin der Wille des Antragstellers auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags eindeutig kundgetan wurde, so besteht für einen inhaltlichen Verbesserungsauftrag, bezogen auf diese Eingabe keine Veranlassung.