Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Geschäftszahl

2013/07/0099

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass einem Anwalt der Unterschied zwischen der Zurückziehung eines Antrags und der Einbringung eines Rechtsmittels geläufig ist. Teilt der anwaltlich vertretene Bf in einem Schreiben mit, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird, so ist diesem Anbringen klar der Wille des Antragstellers zu entnehmen, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen. Eine Umdeutung, dass damit ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, kommt nicht in Betracht.