Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

2013/07/0098

Rechtssatz

Die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG 1989 setzt sowohl die Gewährleistung einer gleichbleibenden Qualität durch ein Qualitätssicherungssystem, als auch die zulässige Verwendung von mineralischen Baurestmassen iSd Bestimmung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG 1989 voraus.