Verwaltungsgerichtshof
24.09.2015
2013/07/0098
Die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG 1989 setzt sowohl die Gewährleistung einer gleichbleibenden Qualität durch ein Qualitätssicherungssystem, als auch die zulässige Verwendung von mineralischen Baurestmassen iSd Bestimmung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG 1989 voraus.