Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

2013/07/0098

Rechtssatz

Das in Paragraph 10, ALSAG 1989 geregelte Feststellungsverfahren hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären vergleiche E 7. Oktober 2013, 2012/17/0147). Es ist nicht die Aufgabe des Feststellungsbescheids, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrags bindend festzustellen. Dies ist Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen ist in einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, ALSAG 1989 daher - auch zur Umschreibung der Sache des Bescheides - nicht erforderlich vergleiche E 7. Oktober 2013, 2012/17/0147; E 11. September 2003, 2003/07/0037), sodass die mengenmäßige Angabe auch für die hinreichende Spezifizierung des Feststellungsbegehrens nicht maßgeblich ist.