Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Geschäftszahl

2013/07/0064

Rechtssatz

Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen das AWG 2002 zu treffen gewesen wären vergleiche E 24. Juni 1994, 94/02/0021; E 15. September 2005, 2003/07/0022; E 14. Dezember 2007, 2007/02/0277; E12. Juli 2012, 2011/02/0029).