Verwaltungsgerichtshof
25.09.2014
2013/07/0060
Die den Nachbarn in den Genehmigungsverfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen eingeräumte Rechtsstellung ist häufig lediglich auf die Abwehr einer die gesetzlich geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden behördlichen Genehmigung gerichtet. Ihre Rechtsstellung erstreckt sich aber nicht auf ein etwaiges verwaltungspolizeiliches Verfahren vergleiche E 29. Mai 2002, 2002/04/0057). Den Nachbarn bzw. den vom potentiellen Auftragsadressaten verschiedenen Personen steht daher ein Rechtsanspruch auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen nicht zu, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen anderes vor und räumen diesen Personen ausdrücklich Parteistellung ein. Diese Grundsätze lassen sich auf Grund der ähnlichen Struktur und Systematik auch auf das AWG 2002 übertragen. In den Behandlungsanlagen betreffenden Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 wird den Nachbarn explizit eine auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkte Parteistellung eingeräumt vergleiche zu den Rechten der Nachbarn die Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 3, 44, Absatz eins, 50, Absatz 2 und 52 Absatz 5, AWG 2002).