Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Geschäftszahl

2013/07/0060

Rechtssatz

Bei einem Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 handelt es sich um ein Einparteienverfahren, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten grundsätzlich (sofern im Auftrag nicht bereits eine konkrete Duldungsverpflichtung ausgesprochen wird) keine Mitspracherechte zukommen vergleiche E 17. Oktober 2002, 98/07/0061, 0062; E 16. Juli 2010, 2010/07/0033). Nichts anderes ergibt sich für das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 aus der - die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und in weiteren, ausdrücklich aufgezählten Verfahren regelnden - Bestimmung des Paragraph 102, WRG 1959 vergleiche E 17. Oktober 2002, 98/07/0061, 0062). Hingegen sieht Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ausdrücklich vor, dass der von einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne dieser Bestimmung Betroffene vergleiche Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959) ein behördliches Einschreiten zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages verlangen kann.