Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2016

Geschäftszahl

2013/07/0059

Rechtssatz

Dem aus dem Einforstungsrecht Verpflichteten kommt in der Frage der agrarbehördlichen Genehmigung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung des Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere Liegenschaft iSd Paragraph 5, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 nach Paragraph 5, Absatz 3, legcit Parteistellung zu. Dass der Gesetzgeber mit der Novellierung der Paragraph 5, Absatz 2 und 3 durch Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2007, eine Änderung im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung der verpflichteten Partei herbeiführen wollte, ist jedoch weder der Bestimmung selbst noch den diesbezüglichen Erläuterungen (römisch fünfzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1046/1) zu entnehmen vergleiche E 2. Juli 1998, 95/07/0125; E 7. Juli 1987, 86/07/0081). Es ist nicht zu erkennen, dass der Ausführungsgesetzgeber des Stmk EinforstungsLG 1983 eine von der grundsatzgesetzlichen Rechtslage vergleiche Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, WWSGG) abweichende Regelung dahingehend treffen wollte, dass das in Paragraph 5, Absatz 3, Stmk EinforstungsLG 1983 verankerte Anhörungsrecht die Parteistellung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft im Verfahren aufhebt. Die Rechtssphäre des Eigentümers der mit Holzbezugsrechten belasteten Liegenschaft wird durch die Übertragung dieser Rechte von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere berechtigte Liegenschaft berührt.