Verwaltungsgerichtshof
25.02.2016
2013/07/0044
Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss somit - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen vergleiche E 28. Februar 2013, 2010/07/0026; E 24. Oktober 2013, 2013/07/0053). Allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern - konkret der heimischen Wasserkraft - kann ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf im dargelegten Sinn nicht abgeleitet werden.