Verwaltungsgerichtshof
25.02.2016
2013/07/0044
Bei Übereignung eines von zwei Grundstücken desselben Eigentümers, von denen ein Grundstück offenkundig dem anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht nach herrschender Ansicht eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung vergleiche RIS-Justiz RS0011618 (T3), RS0119170 (T1)). Die Dienstbarkeit des Leitungsrechts ist somit bereits mit der Übereignung der von der Druckrohrleitung betroffenen Grundstücke an Dritte entstanden, sofern sie offenkundig war.