Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2013/07/0035

Rechtssatz

Aus dem Umstand allein, dass eine Partei persönlich, also ohne Rechtsvertreter, mit der Behörde kommuniziert, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Vollmachtsverhältnis der Partei zu ihrem Rechtsvertreter aufgelöst worden wäre. Nach Paragraph 10, Absatz 6, AVG ist eine Partei auch bei bestehendem Vollmachtsverhältnis nicht gehindert, aus eigenem mit der Behörde zu kommunizieren.