Ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 kann erst durch eine zulässige Verwendung der Bauteile (hier von Kraftfahrzeugen) eintreten.Ein Abfallende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 kann erst durch eine zulässige Verwendung der Bauteile (hier von Kraftfahrzeugen) eintreten.