Verwaltungsgerichtshof
25.07.2013
2013/07/0032
Die Abfalleigenschaft eines Pkw, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002. Der Gebrauch eines Lkw "zum Ausschlachten", also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung dar vergleiche E 30. September 2010, 2008/07/0170). Nichts anderes gilt im Fall der geplanten Verwendung der Karosserien von Altfahrzeugen als Ersatzteile. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch der Fahrzeuge iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt.