Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2016

Geschäftszahl

2013/06/0231

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat aufgrund ihrer Funktion, den bei ihr bekämpften Bescheid darauf hin zu prüfen, ob durch ihn subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden, bei ihrer Prüfung insbesondere auf die Einhaltung der Paragraphen 37, ff AVG abzustellen (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231).