Verwaltungsgerichtshof
15.12.2016
2013/06/0231
Die Vorstellungsbehörde hat aufgrund ihrer Funktion, den bei ihr bekämpften Bescheid darauf hin zu prüfen, ob durch ihn subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt werden, bei ihrer Prüfung insbesondere auf die Einhaltung der Paragraphen 37, ff AVG abzustellen (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231).