Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

2013/05/0179

Rechtssatz

Nachbarn haben unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 einen Rechtsanspruch, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, nur dann, wenn dadurch ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster (bestehende bewilligte und künftig bewilligungsfähige) beeinträchtigt wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/05/0182

2013/05/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X07