Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2013/05/0179
Nachbarn haben unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 einen Rechtsanspruch, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, nur dann, wenn dadurch ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster (bestehende bewilligte und künftig bewilligungsfähige) beeinträchtigt wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0182
2013/05/0180
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X07