Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

2013/05/0179

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (hinweis E vom 11. Dezember 2012, 2009/05/0308). Ebenso verhält es sich mit dem Einwand der Trockenheit.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/05/0182

2013/05/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X06