Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2013/05/0179
Dem Nachbarn kommt aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (hinweis E vom 11. Dezember 2012, 2009/05/0308). Ebenso verhält es sich mit dem Einwand der Trockenheit.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0182
2013/05/0180
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X06