Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

2013/05/0179

Rechtssatz

Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen in der NÖ BauO 1996 Paragraph 42, AVG zu beachten. Diese Regelung des Paragraph 42, AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (Hinweis E vom 19. Mai 2015, 2013/05/0190).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/05/0182

2013/05/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X05