Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2013/05/0179
Für die Frage der Präklusion ist mangels eigener diesbezüglicher Regelungen in der NÖ BauO 1996 Paragraph 42, AVG zu beachten. Diese Regelung des Paragraph 42, AVG bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (Hinweis E vom 19. Mai 2015, 2013/05/0190).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0182
2013/05/0180
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X05