Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2013/05/0179
Ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster kennt die NÖ BauO 1996 nicht (Hinweis E vom 25. September 2012, 2010/05/0158). Ebenso wenig kennt die NÖ BauO 1996 ein Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Gärten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0182
2013/05/0180
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X04