Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

2013/05/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0197 E 12. November 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Sachbearbeiter, der in erster Instanz tätig wurde, auch in zweiter Instanz eine vorbereitende Tätigkeit für die Entscheidung der Behörde zweiter Instanz entfaltet hat (welcher er nicht angehört), bedeutet noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/05/0182

2013/05/0180

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013050179.X02