Nach dem Gesetzeswortlaut (arg.: "oder") genügt es für eine Ausnahmebewilligung, wenn einer der Punkte des § 69 Abs. 2 Wr BauO erfüllt ist.Nach dem Gesetzeswortlaut (arg.: "oder") genügt es für eine Ausnahmebewilligung, wenn einer der Punkte des Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO erfüllt ist.