Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2013/05/0156
GRS wie 85/05/0004 E 30. April 1985 RS 2
Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 17.1.1955, 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Der Verpflichtete kann den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 28.1.1958, 816/56, VwSlg 4541 A/1958).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0157
2013/05/0160
2013/05/0159
2013/05/0158