Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2013/05/0156
Nicht nur derjenige ist zum Kostenersatz verpflichtet, der im Zeitpunkt der Vollendung der Ersatzvornahme noch Eigentümer (der konsenslosen Baulichkeiten) ist, sondern alle diejenigen, die während des Vollstreckungsverfahrens (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist bis zur Vollendung der Arbeiten) Eigentümer gewesen sind (Hinweis E verstärkter Senat vom 6. Juni 1989, 84/05/0035).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0157
2013/05/0160
2013/05/0159
2013/05/0158