Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2013/05/0156

Rechtssatz

Nicht nur derjenige ist zum Kostenersatz verpflichtet, der im Zeitpunkt der Vollendung der Ersatzvornahme noch Eigentümer (der konsenslosen Baulichkeiten) ist, sondern alle diejenigen, die während des Vollstreckungsverfahrens (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist bis zur Vollendung der Arbeiten) Eigentümer gewesen sind (Hinweis E verstärkter Senat vom 6. Juni 1989, 84/05/0035).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/05/0157

2013/05/0160

2013/05/0159

2013/05/0158