Verwaltungsgerichtshof
04.11.2016
2013/05/0117
Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 setzt voraus, dass die Ausführung konsensbedürftiger Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind. Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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