Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2016

Geschäftszahl

2013/05/0117

Rechtssatz

Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 setzt voraus, dass die Ausführung konsensbedürftiger Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind. Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (Hinweis E vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/05/0118

2013/05/0120

2013/05/0119