Verwaltungsgerichtshof
04.11.2016
2013/05/0117
Gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Vorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23, leg. cit.) oder Anzeige (Paragraph 15, leg. cit.) nicht vorliegt. Diesfalls nennt Paragraph 29, NÖ BauO 1996 als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, "der dem vorherigen entspricht". Bei konsenslosen Bauten ist darunter die "Demolierung" zu verstehen, was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinn des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in Betracht (Hinweis E vom 8. April 2014, 2012/05/0057, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0118
2013/05/0120
2013/05/0119